Verordnung, wie es in den Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Landen in Gemäßheit der zwischen den höchsten Herrschaften der verbundenen Lande neuerlichst getroffenen Uebereinkunft vom 15. Dezember dieses Jahres und bis zu weiterer Verordnung in Ansehung des Frucht- und Branntwein-Handels gehalten werden soll. - Rudolstadt : Hofbuchdruckerei, 1802. - 16 S. ; 4°

Daran: 2. und 4. Circular-Verordnung die Ausfuhre des Getreides und Branntweins auch des Heues und Strohes ingleichen das Branntweinbrennen betreffend, vom 15. Dezember 1802.

Branntweinhandel Schwarzburgica Verordnung