Verordnung, wie es in den Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Landen in Gemäßheit der zwischen den höchsten Herrschaften der verbundenen Lande neuerlichst getroffenen Uebereinkunft vom 15. Dezember dieses Jahres und bis zu weiterer Verordnung in Ansehung des Frucht- und Branntwein-Handels gehalten werden soll.
Verordnung, wie es in den Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Landen in Gemäßheit der zwischen den höchsten Herrschaften der verbundenen Lande neuerlichst getroffenen Uebereinkunft vom 15. Dezember dieses Jahres und bis zu weiterer Verordnung in Ansehung des Frucht- und Branntwein-Handels gehalten werden soll.
- Rudolstadt : Hofbuchdruckerei, 1802.
- 16 S. ; 4°
Daran: 2. und 4. Circular-Verordnung die Ausfuhre des Getreides und Branntweins auch des Heues und Strohes ingleichen das Branntweinbrennen betreffend, vom 15. Dezember 1802.
Branntweinhandel Schwarzburgica Verordnung
Daran: 2. und 4. Circular-Verordnung die Ausfuhre des Getreides und Branntweins auch des Heues und Strohes ingleichen das Branntweinbrennen betreffend, vom 15. Dezember 1802.
Branntweinhandel Schwarzburgica Verordnung