Verordnung, wie es in den Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Landen in Gemäßheit der zwischen den höchsten Herrschaften der verbundenen Lande neuerlichst getroffenen Uebereinkunft vom 15. Dezember dieses Jahres und bis zu weiterer Verordnung in Ansehung des Frucht- und Branntwein-Handels gehalten werden soll.
Materialtyp: TextVeröffentlichungsangaben: Rudolstadt : Hofbuchdruckerei, 1802. Beschreibung: 16 S. ; 4°Schlagwörter:Medientyp | Aktuelle Bibliothek | Signatur | Status | Fälligkeitsdatum | Barcode |
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Bücher | Historische Bibliothek Rudolstadt | Ma VIII, Nr. 24 (2) | Nicht ausleihbar |
Daran: 2. und 4. Circular-Verordnung die Ausfuhre des Getreides und Branntweins auch des Heues und Strohes ingleichen das Branntweinbrennen betreffend, vom 15. Dezember 1802.